Tasarruf Mevduatı Güvencesi

Avusturya bankası olan DenizBank AG, Avusturya Bankacılık Kanunu’nun 93. maddesi ve devamı gereği, herhangi bir kısıtlama olmaksızın Tasarruf Mevduatı Sigorta Fonu (Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.) ve fon katılımcısına verilecek tazminatı düzenleyen Avusturya mevduat güvencesi sistemine tabidir.
Bu bölümdeki bilgiler sadece Almanca olarak mevcuttur.


Fassung Jänner 2019

Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Die DenizBank AG unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG und BWG). Die DenizBank AG ist Mitglied bei der gesetzlichen einheitlichen Sicherungseinrichtung der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH

Informationsbogen für den Einleger

Informationsbogen für den:die Einleger:in

Einlagensicherung

Die Einlagen natürlicher und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger und pro Kreditinstitut mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gesichert. Für bestimmte Sonderfälle, sogenannte „zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen“ (z.B. Einlagen aus Immobilientransaktionen privat genutzter Wohnimmobilien; Auszahlungen von Versicherungsleistungen oder Entschädigungen wegen Straftaten; Einzahlungen, die gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen – genauere Informationen sind der Homepage der Einlagensicherung www.einlagensicherung.at zu entnehmen) kann innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung der Antrag gestellt werden, dass die Einlage bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro zu erstatten ist.

Die Einlagensicherung gilt je Kunde (Einleger), nicht je Konto. Bei einem gemeinschaftlich geführten Konto hat somit grundsätzlich jeder (legitimierte) Kontoinhaber Anspruch auf Entschädigung. Grundsätzlich wird bei der Zuordnung der Guthaben auf Gemeinschaftskonten von einer 1:1 Aufteilung ausgegangen. Den Kontoinhabern steht es jedoch frei, dem Kreditinstitut noch vor Eintritt des Sicherungsfalles eine schriftliche Regelung zu übergeben, die von der 1:1 Aufteilung abweicht. Bei Eintritt eines Sicherungsfalles ist dann der gewählte Aufteilungsschlüssel für die Zuordnung heranzuziehen.

Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.

Anlegerentschädigung

Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere im Insolvenzfall der depotführenden Bank den Anlegern von dem betroffenen Kreditinstitut zurückzustellen. Da die Wertpapiere von der Depotbank lediglich verwahrt werden, kann der Kunde als Eigentümer der Wertpapiere im Insolvenzverfahren einen Antrag auf Aussonderung der Papiere stellen.

Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen mit höchstens 20.000 Euro gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger und per Kreditinstitut begrenzt.

Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung

Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf Konten oder Sparbücher (z.B. Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.

Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividendenerträge, Verkaufserlöse, Kuponauszahlungen, Tilgungen, etc.) sind als Guthaben auf einem Kundenkonto im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von 100.000,00 Euro gesichert. Der Anlegerentschädigung unterliegen insbesondere folgende Forderungen des Anlegers gegen das Kreditinstitut aus:
Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft)
Handel des Kreditinstitutes mit Finanzmarktinstrumenten
Unterschiedliche Auszahlungsfristen
In der Anlegerentschädigung binnen 3 Monaten, in der Einlagensicherung binnen 10 Arbeitstagen (ab 01.01.2024 binnen 7 Arbeitstagen).
Antrag - Bei Eintritt des Sicherungsfalls hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen zu erstatten ohne dass es eines Antrages des Einlegers hierzu bedarf (Ausnahme Anlegerentschädigung und zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gem. § 12 ESAEG).

Ausnahmen von der Einlagensicherung

Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs. 1 ESAEG.

Nicht gesichert sind

Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefen oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
Eigenmittelbestandteile der Bank.
Einlagen, bei denen bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Identität des Inhabers niemals festgestellt wurde, es sei denn, der Inhaber holt dies innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nach.
Einlagen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Einlagen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.Ä.
Einlagen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.

Ausnahmen von der Anlegerentschädigung

Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 47 Abs. 2 ESAEG.

Nicht gesichert sind

Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, ECU oder die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten. Davon ausgenommen sind jedoch Forderungen aus Wertpapiergeschäften mit Finanzinstrumenten gem. § 1 Z 7 WAG 2018.
Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
Forderungen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.
Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% des Kapitals der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Darüber hinaus sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen des ESAEG und des BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.

Stand: Jänner 2019