Seit dem 1.1.2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011) in Kraft. Ziel der
Benchmark-Verordnung ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen
Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.
Unter anderem verpflichtet die Benchmark-Verordnung Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die
Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.
Die Benchmark-Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert (siehe die konsolidierte Version
hier): Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen,
insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.
Als Ihre kreditgebende Bank ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in
Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.
Zu einem Ersatzereignis kommt es,
wenn der Administrator des Referenzwerts oder die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine in deren Namen handelnde Person öffentlich bekanntgegeben hat, dass die Bereitstellung des
Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit beendet wird;
wenn der Referenzwert dauerhaft ohne vorherige Ankündigung durch den Administrator nicht mehr veröffentlicht wird;
wenn die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Einrichtung öffentlich bekanntgegeben hat, dass
der Referenzwert aus ihrer Sicht nicht mehr repräsentativ (für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität) ist und die Repräsentativität des Referenzwerts auch nicht wiederhergestellt wird;
wenn die Verwendung des Referenzwerts für die kreditgebende Bank oder den:die Kund:in aus irgendeinem Grund rechtswidrig geworden ist oder der kreditgebenden Bank bzw. dem:der Kund:in die Verwendung des Referenzwerts anderweitig untersagt
wird;
wenn dem Administrator des Referenzwerts die Zulassung entzogen oder diese ausgesetzt wird; oder
wenn der Administrator des Referenzwerts insolvent ist oder ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird.
Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:
1. Wird auf europäischer Ebene auf Grundlage der Benchmark-Verordnung oder sonst auf nationaler Ebene ein Ersatzreferenzwert vorgegeben (wie dies bei häufig verwendeten Referenzwerten zu erwarten und bereits in der Vergangenheit
geschehen ist), erfolgt die Anwendung des Ersatzreferenzwertes ab dem im entsprechenden Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt.
2. Sollte keine Festsetzung des Ersatzreferenzwertes durch einen österreichischen oder EU-Gesetzgeber erfolgen, so wird ersatzweise jener Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den der Administrator, der den Referenzwert
veröffentlicht, als Ersatzreferenzwert bestimmt.
3. Wenn der Administrator keinen Ersatzreferenzwert bestimmt, dann wird der Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, sofern eine dieser Aufsichtsbehörden dazu berechtigt wird, bestimmt.
4. Wenn die in Punkt 3 genannten Aufsichtsbehörden keinen Ersatzreferenzwert bestimmen, wird nach unserer, der Überprüfung durch die Gerichte unterliegenden Rechtsansicht ersatzweise jener Referenzwert heranzuziehen sein, der
unter Berücksichtigung aller Umstände für die Anpassung der Zinssätze im Sinne der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen am besten geeignet ist.
5.Um die Kontinuität von Verträgen aufrechtzuerhalten und mögliche Verzerrungen im Vertragsverhältnis zu vermeiden, wird bei den vorstehenden Maßnahmen erforderlichenfalls ein "Adjustment Spread" (dh ein Auf- oder Abschlag) auf
den Ersatzreferenzwert anzuwenden sein. Der Adjustment Spread ist keine kommerzielle Marge, sondern dient lediglich dazu bei einem notwendigen Umstieg auf den Ersatzreferenzwert, die Kontinuität der vereinbarten Zinskonditionen
Ihres Kredits zu bewahren, das heißt den Ersatzreferenzwert an den ursprünglich vereinbarten Referenzwert möglichst anzugleichen.
Die Anwendung des relevanten Ersatzreferenzwertes erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt, ab dem der betroffene (alte) Referenzwert tatsächlich nicht mehr veröffentlicht wird, eine wesentliche
Änderung erfährt oder als nicht mehr repräsentativ gilt.
Alle betroffenen Kunden werden über den Umstand der Einstellung der Veröffentlichung, der erheblichen Änderung bzw. des Nicht-Repräsentativ-Werdens des betroffenen Referenzwertes und über den sich daraus ergebenden
Nachfolgezinssatz informiert.
Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.
EURIBOR
In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine
Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante
Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.
Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe
Working group on euro risk-free rates) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden
auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.
Weitere Details zum Notfallplan:
Wenn es nicht möglich und angemessen war, eine alternative Benchmark zu benennen, wird ein Vorschlag für Maßnahmen, die in Bezug auf die betroffene Benchmark zu ergreifen sind, vorbereitet werden.
Es wird eine mögliche Folgenabschätzung in Bezug auf die betroffene Benchmark erstellt werden.
In einem weiteren Schritt wird dann eine Reihe von Banken (mindestens 3) kontaktiert und um deren Quotierungen zu erfragen um danach einen Durchschnitt zu bilden.
Die häufigsten Fragen zum IBOR
IBOR – Was ist das?
IBOR sind allgemein akzeptierte Referenzzinssätze, zu denen auch der bekannte London Interbank Offered Rate (LIBOR) gehört. Diese werden zur Berechnung der Kosten kurzfristiger, unbesicherter Fremdmittelaufnahmen durch weltweit tätige Grossbanken herangezogen. Eine definierte Gruppe von Banken stellt auf täglicher Basis Zinssätze für eine Reihe von Währungen und Laufzeiten zur Verfügung, deren Durchschnittswert berechnet und veröffentlicht wird.
IBOR haben in der Vergangenheit an Bedeutung gewonnen und spielen in der modernen Finanzwelt eine zentrale Rolle. IBOR werden von Finanzinstituten, Unternehmen und Regierungen verwendet und sie dienen nicht nur als Referenz bei Finanzkontrakten, sondern häufig auch als Grundlage für Bewertungen. Laut Schätzungen werden sie als Referenzzinssatz für mehr als USD 355 Billionen an Finanzprodukten genutzt. Ihre Ablösung durch andere Referenzzinssätze wird sich auf die verschiedensten Finanzprodukte auswirken, zum Beispiel auf Anleihen, Derivate, Hypotheken und andere Kredite an den Kapitalmärkten.
Was ist der Grund für die Reform?
Die Finanzaufsichtsbehörden wollen die Benchmarks sicherer, transparenter und genauer machen. Der unbesicherte Interbankenmarkt, auf dem der LIBOR basiert, existiert in seiner gewohnten Form schlicht nicht mehr, weil dort inzwischen weniger Transaktionen stattfinden denn je, vor allem für bestimmte Laufzeiten und Währungen. Im Gegensatz zu den IBOR-Sätzen beruhen die Risk Free Rates auf überwachbaren Transaktionen, die somit eine robuste Berechnungsgrundlage bieten.
Welche Libor-Währungen werden eingestellt?
Ein wohl wichtiger Referenzwert für die globalen Finanzmärkte sind die vom ICE Benchmark Administrator veröffentlichte LIBOR-Zinssätze. Täglich werden in verschiedenen Laufzeiten für 4 Hauptwährungen bereitgestellt: Schweizer Franken (CHF), US Dollar (USD), Japanischer Yen (JPY) und Britisches Pfund (GBP). Die für den LIBOR zuständige britische Regulierungsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) hat am 5. März 2021 verlautbart, dass die Veröffentlichung des CHF-, JPY- und GBP-LIBOR per Ende 2021 eingestellt wird, und die des USD-LIBOR per 30. Juni 2023.
Was sind risikofreie Zinssätze („Risk Free Rates“)?
Für die vier LIBOR-Währungen wurden verschiedene nahezu risikofreie „Overnight-Sätze“ ausgewählt. Bei den neuen risikofreien Zinssätzen („Risk Free Rates“ – RFR) handelt es sich um robuste, verlässliche „Overnight-Referenzzinssätze“ für die unterschiedlichsten Zwecke und Marktbedürfnisse. Sowohl an den Kassa- als auch an den Derivatemärkten dürften die bisherigen Hauptbenchmarks künftig von RFR abgelöst werden.
Werden alle Benchmark-Sätze abgelöst?
Schwerpunkt der Reform sind die vier wichtigsten LIBOR-Sätze (GBP, USD, JPY und CHF), die – ebenso wie der EONIA, der gemäß EU-Referenzwerte-Verordnung nach Ende 2021 nicht mehr verwendet werden darf. Beim EURIBOR wurden schon in den letzten Jahren umfassende Änderungen in Form eines verstärkten Kontrollrahmens und einer hybriden Ermittlungsmethode vorgenommen, damit er den Anforderungen der EU-Referenzwerte-Verordnung genügt. Viele Aufsichtsbehörden planen jedoch in den kommenden Jahren entweder eine Ablösung der alten Benchmarks oder die Umstellung auf ein Parallelsystem mit dem alten und dem neuen Referenzzinssatz. Letzteres ist vor allem in asiatischen Märkten der Fall.
Was sind „Fallback“-Klauseln?
Unter Fallback-Klauseln versteht man im engeren Sinn Vertragsbestimmungen, die bei externen Ereignissen oder „Auslöserereignissen“ greifen und festlegen, nach welchem Verfahren bei Wegfall eines - bei der Transaktion verwendeten - Referenzzinssatzes ein neuer Referenzzinssatz vereinbart wird. Im Kontext der Benchmark-Reform könnten Fallback-Regelungen dann zum Tragen kommen, wenn der LIBOR nicht mehr veröffentlicht wird, oder die FCA erklärt, dass der LIBOR für den zugrunde liegenden Markt nicht mehr repräsentativ ist. Fallback-Regelungen in älteren Finanzkontrakten waren ursprünglich dazu gedacht, Vorkehrungen für einen vorübergehenden Ausfall einer Benchmark zu treffen, nicht für deren dauerhafte Einstellung. So könnte es durchaus sein, dass die Fallback-Klauseln in manchen Produkten zwar greifen, jedoch für Sie als Kunde wirtschaftlich ungünstige Folgen haben. Idealerweise sollten die Fallback-Bestimmungen so angepasst werden, dass sie bei der erwarteten Einstellung des LIBOR und des EONIA wirksam und belastbar sind.
*Der Inhalt dieser FAQ stellt das gegenwärtige Verständnis der DenizBank AG zur LIBOR-Umstellung dar und kann sich jederzeit ändern. Die vorliegende Übersicht ist weder vollständig noch abschließend. Sie ersetzt nicht eine
ausführliche Beurteilung der Auswirkungen auf Sie oder Ihre Organisation durch unabhängige ExpertInnen und sie stellt in keiner Weise eine Beratung oder Empfehlung dar.